Wer darf wählen? Welche Voraussetzungen gelten in Baden-Württemberg?
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürger im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben und dürfen nicht durch Gericht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Außerdem müssen sie in das Wählerverzeichnis ihrer Heimatgemeinde eingetragen sein. Zuständig dafür ist das Bürgermeisteramt.
Seit der Reform 2022 gibt es bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg zwei Stimmen, ähnlich wie bei der Bundestagswahl.
Erststimme: Du wählst einen Direktkandidaten oder eine Direktkandidatin in deinem Wahlkreis. Es gibt 70 Wahlkreise, und wer dort die meisten Erststimmen erhält, gewinnt das Direktmandat.
Zweitstimme: Du wählst die Landesliste einer Partei. Diese Stimme entscheidet über die Gesamtsitzverteilung im Landtag. Insgesamt gibt es mindestens 120 Sitze: 70 Direktmandate und etwa 50 Listenmandate.
Listenmandate gleichen Über- oder Unterrepräsentation aus, damit das Ergebnis der Zweitstimmen möglichst genau im Landtag abgebildet wird. Parteien können über ihre Listen z.B. gezielt mehr Frauen oder Jugendliche fördern.
Auf dem Stimmzettel markierst du deine Erststimme bei der gewünschten Person im Wahlkreis und deine Zweitstimme bei der Partei deiner Wahl.
Der Kandidat oder die Kandidatin mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis erhält das Direktmandat. Die Listenmandate sorgen dafür, dass das Zweitstimmenergebnis im Landtag möglichst genau abgebildet wird.
Wenn du umziehst oder Fragen hast, wende dich an das Bürgermeisteramt. Dort kannst du dich ins Wählerverzeichnis eintragen lassen oder einen Wahlschein beantragen.
Hast du eine Wahlbenachrichtigung bekommen? Wenn nicht, beim Bürgermeisteramt nachfragen.
Personalausweis mitnehmen, Stimmzettel erhalten, in der Wahlkabine ankreuzen.
Gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne werfen – fertig.